ErbSt/SchenkSt_professional VZ 2023 inkl. Vorjahre

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Beschreibung

Erklärungen zu Erbschaft- und Schenkungsteuer inkl. Berechnung


Die geringe Anzahl der Steuererklärungen führt dazu, dass die Bearbeitung von Erbschaft- und Schenkungsteuer-Erklärungen nicht zur Routine werden kann. Umso wichtiger ist es für Steuerberater und deren Mitarbeiter für die Bearbeitung dieser Erklärungen mit "ErbSt/SchenkSt_professional" auf ein zuverlässiges Hilfsmittel zurückgreifen zu können. Es werden nicht nur alle Berechnungen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer durchgeführt, sondern auch die Bewertungen von Betriebsvermögen, Anteilen und Gründstücken (Ertrags- und Sachwertverfahren)
vorgenommen.

Eine Übertragung dieser Erklärungen per ELSTER wird von der Finanzverwaltung noch nicht ermöglicht.
Die entsprechenden Erklärungen sind bis auf weiteres in Papierform abzugeben und können mit dem Programm sowohl auf Blankopapier als auch in die Originalformulare der Finanzverwaltung gedruckt werden.

Wegen der besseren Übersichtlichkeit bei der Bearbeitung der Steuererklärungen
werden die Formularsätze für

· Erbschaftsteuererklärungen

· Schenkungsteuererklärungen

· Erklärungen zur Feststellung des Bedarfswertes

im Navigator getrennt vorgehalten.


Das Programm berücksichtigt bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer den Rechtsstand ab dem 1. Januar 2009 einschließlich der seitdem in Kraft getretenen Rechtsänderungen. Gleiches gilt für die Regelungen des Bewertungsrechts.

Der aktuelle Formularsatz der Erbschaftsteuer umfasst folgende Erklärungsvordrucke:
· Erbschaftsteuererklärung (Mantelbogen)

· Anlage Erwerber zur Erbschaftsteuererklärung

· Anzeige eines Erwerbs von Todes wegen (gem. § 30 ErbStG)


Darüber hinaus werden jeweils in beiden Steuerarten folgende Erklärungsvordrucke vorgehalten:
· Anlage Steuerbefreiung Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b oder 4c ErbStG)

· Anlage Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (§ 13 c ErbStG)

· Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG)

· Anlage Angaben zu Bedarfswerten


An Steuerberechnungsausdrucken steht in der Erbschaftsteuer eine Darstellung der Ermittlung des übertragenen Reinvermögens und – für jeden einzelnen Erwerber – jeweils eine detaillierte Ermittlung der Erbschaftsteuer zu Verfügung. Diese beiden Berechnungsdarstellungen werden jeweils in zwei sich im Layout unterscheidenden Varianten angeboten. In der Schenkungsteuer finden Sie eine ausführliche Ermittlung der Schenkungsteuer.

Sowohl in den Steuerberechnungsausdrucken der Erbschaftsteuer als auch in denen der Schenkungsteuer wird die Ermittlung der steuerlichen Vergünstigungen der §§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c, 13c sowie 13a, 13b ErbStG detailliert dargestellt. Dabei wird die eingeschränkte Abziehbarkeit von Schulden und Lasten im Sinne von § 10 Abs. 6 ErbStG berücksichtigt. Das wird im Bereich der Schenkungsteuer durch die „Anlage Gegenleistungen und Auflagen zur Schenkungsteuererklärung“ erreicht. Ein entsprechendes amtliches Formular gibt es bei Erbschaftsteuererklärungen nicht, weil dort die entsprechenden Eingaben in den Anlagen „Steuerbefreiung Familienheim“, „Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke“ und „Steuerentlastung für Unternehmensvermögen“ gemacht werden.

Die Steuerberechnungen der Erbschaft- und Schenkungsteuer berücksichtigen frühere Erwerbe („Vorschenkungen“; § 14 ErbStG). Im Erbschaftsteuerprogramm können Sie eine Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten nach § 5 ErbStG berechnen lassen und ausdrucken, die im Rahmen der Berechnung der Erbschaftsteuer automatisch berücksichtigt wird.

An verschiedenen Stellen des Erbschaftsteuer- und des Schenkungsteuerprogramms werden Sie bei der Berechnung des Wertes von Forderungen und Schulden unterstützt (§§ 11 ff BewG). Mit den entsprechenden Programmhilfen können Sie z.B. den Wert unverzinslicher Forderungen und Schulden ermitteln, die mit einer Einmalzahlung oder in Raten rückzahlbar sind. Bei Rückzahlung in Raten berücksichtigt das Programm unterschiedlich hohe Raten sowie Rückzahlungen mit einer Aufschubzeit. In allen Fällen interpoliert das Programm bei Bedarf. In Bezug auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen wird der Wert lebenslang erbrachter wiederkehrender Leistungen („Leibrenten“) und für eine fest bestimmte Zeit erbrachter wiederkehrender Leistungen („Zeitrenten“) genauso ermittelt wie der Wert „abgekürzter Leibrenten“. Das Gleiche gilt für „Mindestzeitrenten“, die grundsätzlich von der Lebenserwartung einer Person abhä­ngen, die aber mindestens eine gewisse Zeit gezahlt werden. Das Programm berücksichtigt auch, wenn bei „Leibrenten“ auf das Leben mehrerer Personen in der Weise abgestellt wird, dass die Leistung z.B. bis zum Tod des länger lebenden oder des zu zuerst versterbenden Berechtigten erbracht werden soll.

Die vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 14. Dezember 2014 verworfenen Regelungen zur Steuerentlas­tung für Unternehmensvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG) wurden mit Wirkung ab dem 1. Juli 2016 geändert und um einen zusätzlichen Paragraphen (§ 13c ErbStG n.F.) erweitert. Der inhaltlich unveränderte § 13c ErbStG a.F. wurde aus redaktionellen Gründen zu § 13d ErbStG (n.F.). Die von der Finanzverwaltung bereits vor Jahren veröffentlichten, sowohl in der Erbschaft- als auch in der Schenkungsteuer verwendeten Anlagen „Steuerentlastung für Unternehmensvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG)“ berücksichtigen diese Rechtsänderungen zum
1. Juli 2016 noch nicht.

Der amtliche Vordruck „Anlage Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke“ müsste ab dem 1. Juli 2016 auf § 13d ErbStG Bezug nehmen.

Die Anpassungen bei den amtlichen Vordrucken werden voraussichtlich vorrangig die aktuell verwen­dete „Anlage zur Steuerentlastung für Unternehmensvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG)“ be­treffen. Ob die neu eingefügte „Verschonungsbedarfsprüfung“ (§ 28a ErbStG) einen separaten Erklärungsvor­druck erfor­der­lich macht, bleibt abzuwarten. Wir werden aufgrund unserer Vorbereitungen die erforderlichen Anpassungen des Programms zeitnah vornehmen, sobald die entsprechenden Vordrucke von der Finanzverwaltung vorgelegt wurden. Zur Feststellung des Bedarfswerts steht im Programmteil „Bewertung“ ein umfangreicher Formularsatz zu Verfügung.

Dieser umfasst momentan insgesamt 14 amtliche Erklärungsvordrucke, die fortlaufend aktualisiert und bei Bedarf weiter ergänzt werden:

BBW 1, BBW 2, BBW 2a, BBW 2b, BBW 2c, BBW 2d, BBW 20, BBW 50.1, BBW 50.2, BBW 50.3, BBW 52/12, BBW 54, BBW 70 und BBW 80.

Aufgrund dieser Formulare kann die Steuerberechnung detaillierte Berechnungsausdrucke für die Ermittlung des Bedarfswerts von (bebauten und unbebauten) Grundstücken (§§ 176 ff BewG), von Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften sowie Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (§§ 158 ff BewG) erstellen. Alle Berechnungen liegen jeweils in zwei Fassungen mit unterschiedlichem Layout vor.

Bei Grundvermögen (BBW 2, BBW 2a, BBW 2b, BBW 2c, BBW 2d) erfolgt die Bewertung je nach Bedarf (§ 182 BewG) im Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren oder Sachwertverfahren. Die Entscheidung, welches Verfahren zur Anwendung kommt, ist von den Eintragungen zur Grundstücksart in Anlage BBW 2 bzw. dem Einlageblatt (BBW 2a) abhängig. Die rechtlichen Änderungen im Sachwertverfahren bei Bewertungsstichtagen nach dem 31. Dezember 2015 sind umgesetzt. Aus diesem Grund werden die Anlagen BBW 2b/16 (für Wohngebäude), BBW 2c/16 (für Nicht-Wohngebäude) und 2d/16 (für spezielle Gebäude wie z.B. Garagen, Hoch- und Tiefgaragen oder Reithallen) vorgehalten. Für Bewertungsstichtage vor dem 1. Januar 2016 steht alternativ der bis dahin allein verwendete Ausstattungsbogen BBW 2b/12 zu Verfügung. Generell kann gesagt werden, dass Erklärungsvordrucke für die Bedarfsbewertung von Grundstücken sowohl in der im Sommer 2016 veröffentlichten Fassung (BBW 2/16, BBW 2a/16, BBW 2b/16, BBW 2c/16, BBW 2d/16) als auch in der Vorgängerfassung (BBW 2/12, BBW 2a/12, BBW 2b/12) im Programm hinterlegt sind.

Unternehmensbewertungen können Sie für Bewertungsstichtage vor dem 7. Juni 2013 und Bewertungsstichtage ab dem 7. Juni 2013 bis heute erstellen, weil die dafür erforderlichen unterschiedlichen Formularsätze im Programm integriert sind. Die Anlagen BBW 50.1, BBW 50.2, BBW 50.3, BBW 52/12, BBW 54, BBW 70 und BBW 80 stehen für Bewertungsstichtage ab dem 7. Juni 2013 bis heute zu Verfügung. Die Anlagen BBW 50/12, BBW 52/12, BBW 54/12 und BBW 70/12 stehen für Bewertungsstichtage bis zum 6. Juni 2013 zu Verfügung. Aufgrund der Eintragungen in den Anlagen BBW 52/12 und BBW 54 bzw. BBW 54/12 ermittelt das Programm den Ertragswert des Unternehmens im vereinfachten Ertragswertverfahren (§§ 199 – 203 BewG) und beachtet auch den Substanzwert als Mindestwert nach § 11 Absatz 2 Satz 3 BewG für das Unternehmen. Die genannten Anlagen übergeben die darin ermittelten Werte (je nach Rechtsform des Unternehmens und verwendetem Formularsatz) an die Anlagen BBW 50.1, BBW 50.2, BBW 50.3 oder die Anlage BBW 50/12. Der durch das „Gesetz zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuerge­set­zes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht“ vom 4. November 2016 (BGBl. I 2016, S. 2464) rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 auf 13,75 abgeänderte Kapitalisierungsfaktor wird vom Programm für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2016 berücksichtigt.

Mit der bei Bewertungsstichtagen ab dem 1. Januar 2016 zu verwendenden Anlage BBW 20 können land- und forstwirtschaftliche Vermögen bewertet werden. Für Bewertungen auf frühere Stichtage steht die Anlage BBW 20/10 zu Verfügung. Bei der Bewertung des Wirtschaftsteils (§ 162 BewG) ermittelt das Programm sowohl Wirtschaftswerte (§ 163 BewG) als auch den Mindestwert (§ 164 BewG). Betriebswohnungen und Wohnteile (§ 167 BewG) gehen in die Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens ein. Auch der Bedarfswert von „Stückländereien“ (§ 160 Abs. 7 BewG) oder „Betriebsverpachtungen im Ganzen“ kann mit dem Programm ermittelt werden. Wenn die Art der landwirtschaftlichen Nutzung nicht bekannt ist, wendet das Programm ein „vereinfachte Bewertungsverfahren“ gemäß RB 164 Abs. 9 ErbStR sowie dem gleichlautenden Ländererlass vom 4. Dezember 2014 (BStBl. I 2014, Seite 1577 ff) an.

Die Bewertung einer Beteiligung am landwirtschaftlichen Betrieb einer Personengesellschaft oder –gemeinschaft ist möglich.